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Art. 147 Gesetz über Organisation und Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - 3. Kündigungsfrist

Die Gemeindeverbände - Allgemeines
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Art. 147 Gemeindegesetz, GemG · 3. Kündigungsfrist

1. Die Kündigungsfrist beträgt ein Jahr, wenn in den Statuten nicht eine längere Frist vorgeschrieben wird.

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