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Art. 145 Gesetz über Organisation und Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - Austritt 1. Grundsatz

Die Gemeindeverbände - Allgemeines
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Art. 145 Gemeindegesetz, GemG · Austritt 1. Grundsatz

1. Der Austritt einer Gemeinde aus einem Gemeindeverband ist zulässig, wenn die Fortführung des Verbandes unter den verbleibenden Gemeinden nicht übermässig erschwert wird und die Verbandsaufgaben für die austretende Gemeinde hinfällig geworden sind oder ebenso zweckmässig ausserhalb des Verbandes erfüllt werden können.

2. Der Austritt muss vom zuständigen Gemeindeorgan beschlossen werden und bedarf der Genehmigung des Regierungsrates, der vor der Beschlussfassung Gemeindeverband und Gemeinde anzuhören hat.

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