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Art. 142 Gesetz über Organisation und Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - Rechtsetzung

Die Gemeindeverbände - Allgemeines
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Art. 142 Gemeindegesetz, GemG · Rechtsetzung

1. Innerhalb der Schranken ihrer Aufgaben und der Gesetzgebung können die Gemeindeverbände nach Massgabe der Statuten verbindliche Vorschriften, insbesondere Reglemente über die Errichtung und den Betrieb ihrer Anstalten, erlassen.

2. Diese Vorschriften gelten in den angeschlossenen Gemeinden wie eigene Erlasse und sind der übrigen Gemeindegesetzgebung übergeordnet.

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