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Art. 141 Gesetz über Organisation und Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - Rechtliche Stellung

Die Gemeindeverbände - Allgemeines
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Art. 141 Gemeindegesetz, GemG · Rechtliche Stellung

1. Die Genehmigung der Statuten durch den Regierungsrat sowie der Beitritt der in den Statuten festgesetzten Anzahl von Gemeinden bewirkt das Entstehen des Gemeindeverbandes als Körperschaft des öffentlichen Rechts.

2. Der Gemeindeverband tritt im Umfang der übertragenen Aufgaben an die Stelle der ihm angeschlossenen Gemeinden und hat in diesem Bereich deren Pflichten und Rechte.

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