171.1
GEMGLComLegCom
CH-NW
Art. 136 Gesetz über Organisation und Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - Verhandlungen 1. Teilnahme
Organisation der Gemeinde - Die ausserordentliche Organisation - Der Einwohnerrat
Art. 136 Gemeindegesetz, GemG · Verhandlungen 1. Teilnahme
1. Die Mitglieder des Einwohnerrates und des Gemeinderates sind verpflichtet, an den Sitzungen des Einwohnerrates teilzunehmen.
2. Die Mitglieder des Gemeinderates haben beratende Stimme.