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Art. 136 Gesetz über Organisation und Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - Verhandlungen 1. Teilnahme

Organisation der Gemeinde - Die ausserordentliche Organisation - Der Einwohnerrat
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Art. 136 Gemeindegesetz, GemG · Verhandlungen 1. Teilnahme

1. Die Mitglieder des Einwohnerrates und des Gemeinderates sind verpflichtet, an den Sitzungen des Einwohnerrates teilzunehmen.

2. Die Mitglieder des Gemeinderates haben beratende Stimme.

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