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Art. 13 Gesetz über Organisation und Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - Gemeindeerlasse 1. der Stimmberechtigten

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 13 Gemeindegesetz, GemG · Gemeindeerlasse 1. der Stimmberechtigten

1. Die Stimmberechtigten geben sich eine Gemeindeordnung; diese umschreibt im Rahmen der Gesetzgebung die Gemeindeorganisation.

2. Die Stimmberechtigten erlassen die zur Erfüllung der Gemeindeaufgaben erforderlichen Reglemente.

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