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Art. 129 Gesetz über Organisation und Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - Wahl 1. Voraussetzungen

Organisation der Gemeinde - Die ausserordentliche Organisation - Der Einwohnerrat
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Art. 129 Gemeindegesetz, GemG · Wahl 1. Voraussetzungen

1. Die Mitglieder des Regierungsrates sowie des Gemeinderates dürfen dem Einwohnerrat nicht angehören.

2. Im übrigen sind die Bestimmungen des Behördengesetzes über die Wahlvoraussetzungen bei der Wahl des Einwohnerrates anzuwenden.

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