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Art. 124 Gesetz über Organisation und Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - 3. Zulässigkeit

Organisation der Gemeinde - Die ausserordentliche Organisation - Die Stimmberechtigten
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Art. 124 Gemeindegesetz, GemG · 3. Zulässigkeit

1. Der Einwohnerrat hat auf Antrag des Gemeinderates über die Zulässigkeit der Anträge zuhanden der Stimmberechtigten zu entscheiden.

2. Sein Entscheid kann binnen zehn Tagen nach erfolgter Zustellung durch einen Antragsteller beim Verfassungsgericht angefochten werden.

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