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Art. 12 Gesetz über Organisation und Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - Name, Wappen

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 12 Gemeindegesetz, GemG · Name, Wappen

1. Die Gemeinden führen ihre bisherigen Namen.

2. Alle politischen Gemeinden führen ein Wappen. Sie legen ihr Wappen eigenständig in einem Beschluss der Gemeindeversammlung fest.

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