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Art. 116 Gesetz über Organisation und Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - Abschaffung

Organisation der Gemeinde - Die ausserordentliche Organisation - Allgemeines
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Art. 116 Gemeindegesetz, GemG · Abschaffung

1. Die ausserordentliche Organisation kann durch einen Grundsatzentscheid der Stimmberechtigten und die nachherige Genehmigung einer neuen Gemeindeordnung abgeschafft werden; wenn die Gemeindeordnung verworfen wird, gilt die Abschaffung der ausserordentlichen Organisation als abgelehnt.

2. Die Abschaffung ist nach erfolgter Änderung der Gemeindeordnung auf den Beginn des nächstfolgenden Kalenderjahres beziehungsweise auf den in der Gemeindeordnung festgelegten Zeitpunkt rechtswirksam.

3. Der Antrag auf Abschaffung der ausserordentlichen Organisation kann gestellt werden durch

1. den Einwohnerrat;

2. den Gemeinderat;

3. * einen Zwanzigstel der Aktivbürgerinnen und Aktivbürger durch schriftliches Begehren.

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