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Art. 115 Gesetz über Organisation und Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - 3. Gemeindeordnung

Organisation der Gemeinde - Die ausserordentliche Organisation - Allgemeines
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Art. 115 Gemeindegesetz, GemG · 3. Gemeindeordnung

1. Ist die ausserordentliche Organisation grundsätzlich beschlossen worden, hat der Gemeinderat binnen sechs Monaten eine entsprechende Gemeindeordnung den Stimmberechtigten zur Beschlussfassung vorzulegen.

2. Wenn die Gemeindeordnung verworfen wird, gilt die Einführung der ausserordentlichen Organisation als abgelehnt.

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