171.1
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Art. 115 Gesetz über Organisation und Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - 3. Gemeindeordnung
Organisation der Gemeinde - Die ausserordentliche Organisation - Allgemeines
Art. 115 Gemeindegesetz, GemG · 3. Gemeindeordnung
1. Ist die ausserordentliche Organisation grundsätzlich beschlossen worden, hat der Gemeinderat binnen sechs Monaten eine entsprechende Gemeindeordnung den Stimmberechtigten zur Beschlussfassung vorzulegen.
2. Wenn die Gemeindeordnung verworfen wird, gilt die Einführung der ausserordentlichen Organisation als abgelehnt.