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Art. 112a Gesetz über Organisation und Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - 2. Berufliche Vorsorge

Organisation der Gemeinde - Die ordentliche Organisation - Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
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Art. 112a Gemeindegesetz, GemG · 2. Berufliche Vorsorge

1. Die Mitarbeitenden der Gemeinde sind bei einer registrierten Vorsorgeeinrichtung gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität und Tod zu versichern. Der Anschluss der Gemeinde als Arbeitgeberin erfolgt durch einen Anschlussvertrag.

2. Der Abschluss und die Änderung sowie die Kündigung eines Anschlussvertrages bedarf unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch die Gemeindeversammlung der Mitwirkung der paritätischen Personalkommission.

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