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Art. 112 Gesetz über Organisation und Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - Arbeitsverhältnisse 1. Grundsätze

Organisation der Gemeinde - Die ordentliche Organisation - Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
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Art. 112 Gemeindegesetz, GemG · Arbeitsverhältnisse 1. Grundsätze

1. Das kantonale Personalgesetz regelt das für die Arbeitsverhältnisse zwischen der Gemeinde und ihren Mitarbeitenden anwendbare Recht.

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