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Art. 110 Gesetz über Organisation und Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - Verwaltungsorganisation

Organisation der Gemeinde - Die ordentliche Organisation - Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
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Art. 110 Gemeindegesetz, GemG · Verwaltungsorganisation

1. Die Gemeinden geben sich in der Gemeindeordnung eine Verwaltungsorganisation.

2. ...

3. Die Gemeinden können in ihrer Verwaltungsorganisation verschiedene Organisationseinheiten schaffen und diese unmittelbar dem administrativen Rat, einer anderen Behörde der Gemeinde, einem Mitglied des administrativen Rates oder einer Kommission unterstellen.

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