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Art. 103 Gesetz über Organisation und Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - Präsidialverfügungen

Organisation der Gemeinde - Die ordentliche Organisation - Präsidium des administrativen Rates
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Art. 103 Gemeindegesetz, GemG · Präsidialverfügungen

1. Das Präsidium handelt für den administrativen Rat, wenn unverzüglich Massnahmen zu treffen sind; wird dadurch der Aufgabenbereich eines andern Mitglieds des administrativen Rates betroffen, hat es nach Möglichkeit die Massnahme mit diesem zu besprechen.

2. Entscheidet das Präsidium durch Präsidialverfügung, ist diese dem administrativen Rat in der nächstfolgenden Sitzung zur Genehmigung zu unterbreiten. Wird die Verfügung nicht genehmigt, ist sie zu widerrufen.

3. Der administrative Rat kann ausserdem das Präsidium ermächtigen, näher bezeichnete Geschäfte von geringer Bedeutung durch Präsidialverfügung zu erledigen.

4. Entscheidbefugnisse des Präsidiums gemäss dem Verwaltungsrechtspflegegesetz bleiben vorbehalten.

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