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Art. 101 Gesetz über Organisation und Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - Stellvertretung

Organisation der Gemeinde - Die ordentliche Organisation - Präsidium des administrativen Rates
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Art. 101 Gemeindegesetz, GemG · Stellvertretung

1. ...

2. Das Vizepräsidium vertritt das Präsidium, wenn dieses verhindert ist. Ist auch das Vizepräsidium an der Amtsführung verhindert, übernimmt das in der Rangfolge gemäss Art. 25 des Regierungsratsgesetzes nächstfolgende Mitglied die Leitung.

3. Die Befugnisse des Präsidiums für diese Dauer stehen der Stellvertretung zu.

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