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Art. 10 Gesetz über Organisation und Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - 4. Wirkung einer Aufteilung

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 10 Gemeindegesetz, GemG · 4. Wirkung einer Aufteilung

1. Wird eine Gemeinde aufgeteilt, ist eine Ausscheidung des Vermögens und der Verbindlichkeiten entsprechend dem Verhältnis der Einwohneranteile vorzunehmen; wenn die Zusammenlegung von politischer Gemeinde und Schulgemeinde rückgängig gemacht wird, erfolgt die Ausscheidung nach Art und Bedürfnis der beiden Gemeinden.

2. Bei der Aufteilung einer politischen Gemeinde ist eine Regelung darüber zu treffen, wie das bisherige Bürgerrecht auf die neugebildeten Gemeinden zugewiesen wird.

3. Lässt sich über das bei der Aufteilung einer Gemeinde zu beobachtende Verfahren, über die Ausscheidung von Vermögen und Verbindlichkeiten oder über die Zuweisung des Bürgerrechts keine Einigung erzielen, entscheidet auf Anrufung durch einen administrativen Rat der Landrat endgültig.

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