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Art. 1 Gesetz über Organisation und Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - Geltungsbereich

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 1 Gemeindegesetz, GemG · Geltungsbereich

1. Gemeinden im Sinne dieses Gesetzes sind

1. die politischen Gemeinden;

2. die Schulgemeinden;

3. die Kirch- und Kapellgemeinden.

2. Für die Kirch- und Kapellgemeinden gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes nur soweit, als die Kirchenverfassung nicht etwas anderes bestimmt.

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