Art. 9 Gesetz über die kantonale Pensionskasse (Pensionskassengesetz, PKG) - 2. Wahl
Art. 9 Pensionskassengesetz, PKG · 2. Wahl
1. Der Regierungsrat wählt die Arbeitgebervertretung. Er wählt
1. ein Mitglied für den Kanton;
2. ein Mitglied für die selbständigen Anstalten des Kantons; und
3. zwei Mitglieder für die durch Vertrag angeschlossenen Arbeitgeberinnen oder Arbeitgeber.
2. Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wählen die Arbeitnehmervertretung unmittelbar. Der Verwaltungsrat regelt das Wahlverfahren; er hat sicherzustellen, dass die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Verwaltungsrat vertreten sind durch
1. ein Mitglied für den Kanton;
2. ein Mitglied für die selbständigen Anstalten des Kantons; und
3. zwei Mitglieder für die durch Vertrag angeschlossenen Arbeitgeberinnen oder Arbeitgeber.
3. Die Wahl der Verwaltungsratsmitglieder erfolgt auf die verfassungsmässige Amtsdauer.