Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
165.2 PKGLCP CH-NW

Art. 9 Gesetz über die kantonale Pensionskasse (Pensionskassengesetz, PKG) - 2. Wahl

Organisation der Pensionskasse
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Art. 9 Pensionskassengesetz, PKG · 2. Wahl

1. Der Regierungsrat wählt die Arbeitgebervertretung. Er wählt

1. ein Mitglied für den Kanton;

2. ein Mitglied für die selbständigen Anstalten des Kantons; und

3. zwei Mitglieder für die durch Vertrag angeschlossenen Arbeitgeberinnen oder Arbeitgeber.

2. Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wählen die Arbeitnehmervertretung unmittelbar. Der Verwaltungsrat regelt das Wahlverfahren; er hat sicherzustellen, dass die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Verwaltungsrat vertreten sind durch

1. ein Mitglied für den Kanton;

2. ein Mitglied für die selbständigen Anstalten des Kantons; und

3. zwei Mitglieder für die durch Vertrag angeschlossenen Arbeitgeberinnen oder Arbeitgeber.

3. Die Wahl der Verwaltungsratsmitglieder erfolgt auf die verfassungsmässige Amtsdauer.

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