165.2
PKGLCP
CH-NW
Art. 8 Gesetz über die kantonale Pensionskasse (Pensionskassengesetz, PKG) - Verwaltungsrat 1. Zusammensetzung
Organisation der Pensionskasse
Art. 8 Pensionskassengesetz, PKG · Verwaltungsrat 1. Zusammensetzung
1. Der Verwaltungsrat der Pensionskasse besteht aus acht Mitgliedern, die je zur Hälfte die Arbeitgeberinnen beziehungsweise Arbeitgeber und die Arbeitnehmerinnen beziehungsweise Arbeitnehmer vertreten.
2. Die Mitglieder müssen einen guten Ruf geniessen und Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten.