165.2
PKGLCP
CH-NW
Art. 6 Gesetz über die kantonale Pensionskasse (Pensionskassengesetz, PKG) - Versicherter Lohn, Jahreslohn, Koordinationsbetrag
Allgemeine Bestimmungen
Art. 6 Pensionskassengesetz, PKG · Versicherter Lohn, Jahreslohn, Koordinationsbetrag
1. Der versicherte Lohn entspricht dem um den Koordinationsbetrag verminderten Jahreslohn und ist begrenzt
1. für die Leistungen im Alter auf den zulässigen versicherbaren Maximallohn gemäss BVG;
2. für die Leistungen bei Invalidität und im Todesfall auf die zehnfache maximale AHV-Altersrente.
2. Die Pensionskasse regelt die Einzelheiten zu den anrechenbaren Lohnbestandteilen in einem Reglement.
3. Der Koordinationsbetrag entspricht 30% des massgebenden Jahreslohnes, höchstens aber 7/8 der maximalen jährlichen AHV-Altersrente.