165.2
PKGLCP
CH-NW
Art. 4 Gesetz über die kantonale Pensionskasse (Pensionskassengesetz, PKG) - 2. weitere Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber
Allgemeine Bestimmungen
Art. 4 Pensionskassengesetz, PKG · 2. weitere Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber
1. Die Pensionskasse kann durch Vertrag den Anschluss folgender Körperschaften, Institutionen und Unternehmen regeln
1. Politische Gemeinden, Schulgemeinden und Kirchgemeinden;
2. andere öffentlich-rechtliche Körperschaften;
3. gemeinnützige Institutionen, die einen Bezug zum Kanton haben;
4. privatrechtliche Unternehmen, an denen der Kanton oder die Gemeinden stimm- oder kapitalmässig beteiligt sind und die einen Bezug zum Kanton haben.