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165.2 PKGLCP CH-NW

Art. 4 Gesetz über die kantonale Pensionskasse (Pensionskassengesetz, PKG) - 2. weitere Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 4 Pensionskassengesetz, PKG · 2. weitere Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber

1. Die Pensionskasse kann durch Vertrag den Anschluss folgender Körperschaften, Institutionen und Unternehmen regeln

1. Politische Gemeinden, Schulgemeinden und Kirchgemeinden;

2. andere öffentlich-rechtliche Körperschaften;

3. gemeinnützige Institutionen, die einen Bezug zum Kanton haben;

4. privatrechtliche Unternehmen, an denen der Kanton oder die Gemeinden stimm- oder kapitalmässig beteiligt sind und die einen Bezug zum Kanton haben.

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