165.2
PKGLCP
CH-NW
Art. 32 Gesetz über die kantonale Pensionskasse (Pensionskassengesetz, PKG) - 4. Teuerungszulagen
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 32 Pensionskassengesetz, PKG · 4. Teuerungszulagen
1. Für Renten, die vor dem 1. Januar 1990 erstmals fällig geworden sind, kann der Landrat über die Ausrichtung von Teuerungszulagen zulasten der ehemaligen Arbeitgeberinnen beziehungsweise Arbeitgeber Beschluss fassen.
2. Diese Beschlüsse sind für alle ehemaligen Arbeitgeberinnen beziehungsweise Arbeitgeber verbindlich, deren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Pensionskasse angeschlossen sind.