165.2
PKGLCP
CH-NW
Art. 30 Gesetz über die kantonale Pensionskasse (Pensionskassengesetz, PKG) - e) Beteiligung an der Restschuld bei Auflösung des Anschlussvertrages
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 30 Pensionskassengesetz, PKG · e) Beteiligung an der Restschuld bei Auflösung des Anschlussvertrages
1. Löst die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber den Anschlussvertrag nach Inkrafttreten dieses Gesetzes auf, hat sie oder er dem Kanton dessen per 31. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres bestehende Restschuld gegenüber der Pensionskasse anteilsmässig zu erstatten.
2. Die Zahlung hat bis spätestens am 31. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres zu erfolgen.
3. Der Rückerstattungsbetrag kann in höchstens zehn aufeinanderfolgenden Jahresraten geleistet werden, wobei zusätzlich zur Amortisation der laufende Zins gemäss Art. 28 jährlich zu bezahlen ist.