Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
165.2 PKGLCP CH-NW

Art. 30 Gesetz über die kantonale Pensionskasse (Pensionskassengesetz, PKG) - e) Beteiligung an der Restschuld bei Auflösung des Anschlussvertrages

Übergangs- und Schlussbestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (39 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 30 Pensionskassengesetz, PKG · e) Beteiligung an der Restschuld bei Auflösung des Anschlussvertrages

1. Löst die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber den Anschlussvertrag nach Inkrafttreten dieses Gesetzes auf, hat sie oder er dem Kanton dessen per 31. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres bestehende Restschuld gegenüber der Pensionskasse anteilsmässig zu erstatten.

2. Die Zahlung hat bis spätestens am 31. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres zu erfolgen.

3. Der Rückerstattungsbetrag kann in höchstens zehn aufeinanderfolgenden Jahresraten geleistet werden, wobei zusätzlich zur Amortisation der laufende Zins gemäss Art. 28 jährlich zu bezahlen ist.

← Art. 29 Pensionskassengesetz, PKG Gesetz über die kantonale Pensionskasse (Pensionskassengesetz, PKG) - Name, Sitz Art. 31 Pensionskassengesetz, PKG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →