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165.2 PKGLCP CH-NW

Art. 3 Gesetz über die kantonale Pensionskasse (Pensionskassengesetz, PKG) - Geltungsbereich 1. Kanton und selbständige Anstalten

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 3 Pensionskassengesetz, PKG · Geltungsbereich 1. Kanton und selbständige Anstalten

1. Diesem Gesetz unterstehen der Kanton und seine selbständigen Anstalten als Arbeitgeberinnen beziehungsweise Arbeitgeber.

2. Der Regierungsrat kann für bestimmte Personalkategorien den Anschluss bei einer anderen Vorsorgeeinrichtung bewilligen.

3. Dieses Gesetz gilt für die Mitglieder des Regierungsrates. Hauptamtlich und nebenamtlich tätige Mitglieder von Behörden und Kommissionen können durch Beschluss des Regierungsrates diesem Gesetz unterstellt werden.

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