Art. 29 Gesetz über die kantonale Pensionskasse (Pensionskassengesetz, PKG) - d) Beteiligung an der Annuität
Art. 29 Pensionskassengesetz, PKG · d) Beteiligung an der Annuität
1. Die selbständigen Anstalten sowie die durch Vertrag angeschlossenen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber erstatten dem Kanton jährlich jeweils per 31. Dezember einen Anteil an die Annuität.
2. Dieser Anteil entspricht dem verhältnismässigen Anteil an der Unterdeckung per 31. Dezember 2013. Er errechnet sich gestützt auf die den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern per 31. Dezember 2013 zuweisbaren Sparguthaben der aktiven versicherten Personen sowie Vorsorgekapitalien der Rentenbezügerinnen und -bezüger; es gelten die Berechnungsgrundlagen gemäss Art. 26 Abs. 2.
3. Die selbständigen Anstalten sowie die durch Vertrag angeschlossenen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können anstelle von jährlichen Zahlungen ihren per 31. Dezember 2013 ausgewiesenen Anteil an der Unterdeckung beziehungsweise an der verbliebenen Restschuld des Kantons direkt der Pensionskasse erstatten. Diese Zahlung kann erfolgen in Form
1. einer Einmalzahlung bis spätestens am 31. Dezember 2014 zuzüglich des aufgelaufenen Zinses gemäss Art. 28;
2. von höchstens zehn aufeinanderfolgenden Jahresraten, wobei zusätzlich zur Amortisation der laufende Zins gemäss Art. 28 jährlich zu bezahlen ist. Die erste Rate ist bis spätestens am 31. Dezember 2014 zu leisten; oder
3. einer Einmalzahlung bis spätestens am 31. Dezember eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zuzüglich des in diesem Jahr aufgelaufenen Zinses gemäss Art. 28.
4. Erfolgt eine Direktzahlung gemäss Abs. 3, verringert sich die Restschuld des Kantons im Umfang des Tilgungsanteils der entsprechenden Zahlungen.