165.2
PKGLCP
CH-NW
Art. 27 Gesetz über die kantonale Pensionskasse (Pensionskassengesetz, PKG) - b) Annuität, Restschuld
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 27 Pensionskassengesetz, PKG · b) Annuität, Restschuld
1. Der Kanton tilgt und verzinst die Schuld mittels einer gleichbleibenden Annuität. Diese ist so hoch zu bemessen, damit die anerkannte Schuld binnen 40 Jahren getilgt und verzinst werden kann.
2. Die Annuität ist erstmals am 31. Dezember 2014 und danach jährlich per 31. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres fällig. Der Anteil der Zinsen und der Tilgung ist auszuweisen.
3. Mit Zahlung der Annuität verringert sich die Restschuld um den Tilgungsanteil; vorbehalten bleiben Art. 29 Abs. 3 und 4.
4. Die Annuität wird alle fünf Jahre angepasst, sofern der Zinssatz gemäss Art. 28 ändert.