Art. 24 Gesetz über die kantonale Pensionskasse (Pensionskassengesetz, PKG) - Ausfinanzierung
Art. 24 Pensionskassengesetz, PKG · Ausfinanzierung
1. Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber hat das im Zeitpunkt der Auflösung fehlende Vorsorgekapital der zurückgelassenen Rentenbezügerinnen und inklusive technischer Rückstellungen auszufinanzieren. Das vorhandene Vorsorgekapital inklusive technischer Rückstellungen wird gestützt auf einen Zinssatz berechnet, der
1. dem um 0.5 Prozentpunkte reduzierten Satz der zehnjährigen Bundesobligation entspricht. Der Zinssatz beträgt wenigstens 0%; oder
2. dem um 0.5 Prozentpunkte reduzierten, technischen Zinssatz entspricht, wenn der technische Zinssatz den Satz der zehnjährigen Bundesobligation unterschreitet.
2. Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber hat
1. noch nicht beglichene Verpflichtungen zu erfüllen; und
2. im Falle einer Unterdeckung im Zeitpunkt der Auflösung, die fehlenden Sparguthaben ohne technische Rückstellungen auszufinanzieren.