165.2
PKGLCP
CH-NW
Art. 23 Gesetz über die kantonale Pensionskasse (Pensionskassengesetz, PKG) - Kündigung
Auflösung von Anschlussverträgen
Art. 23 Pensionskassengesetz, PKG · Kündigung
1. Der Anschluss an die Pensionskasse kann von jeder Partei unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten auf das Ende eines Kalenderjahres aufgelöst werden.
2. Die dem Anschluss zugeordneten Rentenbezügerinnen und -bezüger verbleiben in der Pensionskasse.