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165.2 PKGLCP CH-NW

Art. 2 Gesetz über die kantonale Pensionskasse (Pensionskassengesetz, PKG) - Zweck, Aufgaben

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 Pensionskassengesetz, PKG · Zweck, Aufgaben

1. Die Pensionskasse versichert die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der ihr unterstellten und angeschlossenen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber gegen die wirtschaftlichen Folgen von Invalidität, Alter und Tod. Sie führt für ihre Mitglieder als registrierte Vorsorgeeinrichtung die obligatorische Versicherung nach dem BVG durch.

2. Sie kann gegen Entrichtung einer kostendeckenden Entschädigung Dienstleistungen für Dritte im Personalbereich erbringen.

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