Art. 19 Gesetz über die kantonale Pensionskasse (Pensionskassengesetz, PKG) - 4. Anpassung
Art. 19 Pensionskassengesetz, PKG · 4. Anpassung
1. Die Pensionskasse ist ermächtigt, die Prozentsätze der Sparbeiträge gemäss Art. 16 Abs. 1 jeder Alterskategorie um höchstens
1. * je 10% zu erhöhen, wenn die Beiträge mittelfristig nicht ausreichen, beim Eintreten des Vorsorgefalls die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung zusammen mit der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung in angemessener Weise zu gewährleisten;
2. * je 10% zu senken, wenn beim Eintreten des Vorsorgefalls die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung zusammen mit der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung in angemessener Weise gewährleistet bleibt.
2. Die Pensionskasse ist ermächtigt, die wiederkehrenden Risikobeiträge gemäss Art. 16 Abs. 3 im gleichen Umfang für die versicherten Personen sowie die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber und um insgesamt höchstens
1. * zwei Prozentpunkte zu erhöhen, wenn die Beiträge mittelfristig nicht ausreichen, um die Finanzierung gemäss Art. 18 Abs. 2 sicherzustellen;
2. * zwei Prozentpunkte zu senken, wenn die Finanzierung gemäss Art. 18 Abs. 2 sichergestellt ist.
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