165.2
PKGLCP
CH-NW
Art. 18 Gesetz über die kantonale Pensionskasse (Pensionskassengesetz, PKG) - 3. Verwendung
Finanzierung
Art. 18 Pensionskassengesetz, PKG · 3. Verwendung
1. Mit den Sparbeiträgen wird das Sparguthaben der versicherten Personen geäufnet.
2. Die Risikobeiträge werden verwendet für die Finanzierung
1. des Sterbe-, Invaliditäts- und Langleberisikos;
1a. * des Ausgleichs von Umwandlungsverlusten;
2. der Beiträge an den Sicherheitsfonds;
3. der Verwaltungs- und übrigen Kosten.
3. Bei Austritt aus der Pensionskasse besteht kein Anspruch auf die Risikobeiträge.