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165.2 PKGLCP CH-NW

Art. 17 Gesetz über die kantonale Pensionskasse (Pensionskassengesetz, PKG) - 2. besondere Sparpläne der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber

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Art. 17 Pensionskassengesetz, PKG · 2. besondere Sparpläne der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber

1. Jede Arbeitgeberin und jeder Arbeitgeber kann in besonderen Sparplänen zusätzlich Sparbeiträge von jährlich insgesamt höchstens 3% des versicherten Lohnes gemäss Art. 6 Abs. 1 Ziff. 1 vorsehen.

2. Diese Sparpläne können auch nur für einzelne Arbeitnehmerkategorien bestimmt sein.

3. Der Verwaltungsrat legt die den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern zur Auswahl stehenden besonderen Sparpläne in einem Reglement fest.

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