165.2
PKGLCP
CH-NW
Art. 17 Gesetz über die kantonale Pensionskasse (Pensionskassengesetz, PKG) - 2. besondere Sparpläne der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber
Finanzierung
Art. 17 Pensionskassengesetz, PKG · 2. besondere Sparpläne der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber
1. Jede Arbeitgeberin und jeder Arbeitgeber kann in besonderen Sparplänen zusätzlich Sparbeiträge von jährlich insgesamt höchstens 3% des versicherten Lohnes gemäss Art. 6 Abs. 1 Ziff. 1 vorsehen.
2. Diese Sparpläne können auch nur für einzelne Arbeitnehmerkategorien bestimmt sein.
3. Der Verwaltungsrat legt die den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern zur Auswahl stehenden besonderen Sparpläne in einem Reglement fest.