Art. 16 Gesetz über die kantonale Pensionskasse (Pensionskassengesetz, PKG) - Wiederkehrende Beiträge 1. Grundsätze
Art. 16 Pensionskassengesetz, PKG · Wiederkehrende Beiträge 1. Grundsätze
1. Die wiederkehrenden Sparbeiträge der aktiven versicherten Personen sowie der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber betragen in Prozenten des versicherten Lohnes gemäss Art. 6 Abs. 1 Ziff. 1
BVG-Alter | Arbeitnehmerin / Arbeitnehmer Sparbeiträge | Arbeitgeberin / Arbeitgeber Sparbeiträge
17-24 | 0.0% | 0.0%
25-29 | 6.0% * | 7.5% *
30-34 | 7.0% * | 9.0% *
35-39 | 8.0% * | 10.5% *
40-44 | 9.0% * | 12.0% *
45-49 | 10.0% | 13.5% *
50-54 | 11.0% * | 15.0% *
55-59 | 12.0% * | 16.0% *
60-65 | 12.0% * | 16.0% *
2. Bei der Fortsetzung der Erwerbstätigkeit nach dem ordentlichen Rücktrittsalter gemäss Art. 72a PersG betragen die Sparbeiträge der aktiven versicherten Personen 9.0% sowie für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber 12.0%. Die versicherte Person kann gegenüber der Pensionskasse schriftlich erklären, dass auf die Erhebung von Sparbeiträgen vollständig zu verzichten ist.
3. Die wiederkehrenden Risikobeiträge der aktiven versicherten Personen sowie der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber betragen je 1.25% des versicherten Lohnes gemäss Art. 6 Abs. 1 Ziff. 2. Bei Erreichen des ordentlichen Rücktrittsalters reduzieren sich die Risikobeiträge um je 0.5%.
4. Das BVG-Alter entspricht der Differenz zwischen dem laufenden Kalenderjahr und dem Geburtsjahr der versicherten Person.