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165.2 PKGLCP CH-NW

Art. 11 Gesetz über die kantonale Pensionskasse (Pensionskassengesetz, PKG) - 4. Aufgaben

Organisation der Pensionskasse
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Art. 11 Pensionskassengesetz, PKG · 4. Aufgaben

1. Der Verwaltungsrat ist das oberste Organ der Pensionskasse. Er nimmt die Gesamtleitung wahr, sorgt für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben, bestimmt die strategischen Ziele und Grundsätze der Pensionskasse sowie die Mittel zu deren Erfüllung. Er legt die Organisation der Pensionskasse fest, sorgt für ihre finanzielle Stabilität und überwacht die Geschäftsführung.

2. Er erlässt die erforderlichen Reglemente, insbesondere über

1. die Organisation;

2. die Leistungen;

3. die Anlage des Vermögens; und

4. die Teilliquidation.

3. Der Verwaltungsrat wählt die Geschäftsleitung, die Revisionsstelle und den Experten für berufliche Vorsorge.

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