165.2
PKGLCP
CH-NW
Art. 10 Gesetz über die kantonale Pensionskasse (Pensionskassengesetz, PKG) - 3. Organisation
Organisation der Pensionskasse
Art. 10 Pensionskassengesetz, PKG · 3. Organisation
1. Der Verwaltungsrat konstituiert sich selbst.
2. Das Präsidium und das Vizepräsidium sind alle zwei Jahre alternierend durch eine Arbeitgeber- und eine Arbeitnehmervertretung zu besetzen.
3. Ein Mitglied kann mehrmals ins Präsidium oder Vizepräsidium gewählt werden.