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Art. 3 Landratsbeschluss über die Festlegung der Anstellungsinstanz im Sinne der Personalgesetzgebung - Gerichtsbehörden als Anstellungsinstanz

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Art. 3 Landratsbeschluss über die Festlegung der Anstellungsinstanz im Sinne der Personalgesetzgebung · Gerichtsbehörden als Anstellungsinstanz

1. Das Obergericht, das Verwaltungsgericht und das Kantonsgericht sind Anstellungsinstanz für ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gemäss dem Gerichtsgesetz.

2. Ist eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter für mehrere Gerichtsbehörden tätig, nehmen sie die Aufgaben als Anstellungsinstanz gemeinsam wahr.

3. Anstellungsinstanz für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gerichtskasse ist das Kantonsgericht.

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