165.12
CH-NW
Art. 2 Landratsbeschluss über die Festlegung der Anstellungsinstanz im Sinne der Personalgesetzgebung - 2. Wahlvorbereitung
Art. 2 Landratsbeschluss über die Festlegung der Anstellungsinstanz im Sinne der Personalgesetzgebung · 2. Wahlvorbereitung
1. Die Wahl wird durch das Landratsbüro vorbereitet. Dabei wirken folgende Instanzen mit
1. der Regierungsrat bei der Wahl der Vorsteherin oder des Vorstehers der Finanzkontrolle;
2. die Verwaltungskommission des Obergerichts bei der Wahl der Oberstaatsanwältin oder des Oberstaatsanwaltes;
3. die Oberstaatsanwältin oder der Oberstaatsanwalt bei der Wahl einer Staatsanwältin, eines Staatsanwaltes, einer Jugendanwältin oder eines Jugendanwaltes.