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Art. 2 Landratsbeschluss über die Festlegung der Anstellungsinstanz im Sinne der Personalgesetzgebung - 2. Wahlvorbereitung

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Art. 2 Landratsbeschluss über die Festlegung der Anstellungsinstanz im Sinne der Personalgesetzgebung · 2. Wahlvorbereitung

1. Die Wahl wird durch das Landratsbüro vorbereitet. Dabei wirken folgende Instanzen mit

1. der Regierungsrat bei der Wahl der Vorsteherin oder des Vorstehers der Finanzkontrolle;

2. die Verwaltungskommission des Obergerichts bei der Wahl der Oberstaatsanwältin oder des Oberstaatsanwaltes;

3. die Oberstaatsanwältin oder der Oberstaatsanwalt bei der Wahl einer Staatsanwältin, eines Staatsanwaltes, einer Jugendanwältin oder eines Jugendanwaltes.

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