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165.116 CH-NW

§ 2 Vollzugsverordnung zum Personalgesetz betreffend das Vorschlagswesen (Verordnung über das Vorschlagswesen) - Begriff

Allgemeine Bestimmungen
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§ 2 Verordnung über das Vorschlagswesen · Begriff

1. Der Vorschlag erläutert eine Vereinfachung oder Verbesserung des Behandlungs- oder Lösungsweges für die der Verwaltung des Kantons erteilten Aufträge.

2. Er zielt auf die Steigerung der Wirtschaftlichkeit staatlichen Handelns ab und kann sämtliche Bereiche der Verwaltung betreffen, insbesondere jedoch

1. die Struktur und Ablauforganisation;

2. Arbeit und Arbeitsabläufe;

3. den Materialeinsatz und die Materialbewirtschaftung;

4. die Arbeitssicherheit und die Gesundheitsvorsorge;

5. das Arbeitsklima, Motivation und Leistungsfähigkeit;

6. kundenfreundliches Handeln;

7. die Imagepflege.

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