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165.115 ParkBVRèglementP CH-NW

§ 8 Vollzugsverordnung zum Personalgesetz betreffend die Benützung von Parkplätzen (Parkplatzbenützungsverordnung, ParkBV) - Gebühren

Verfahren und Gebühren
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§ 8 Parkplatzbenützungsverordnung, ParkBV · Gebühren

1. Die monatliche Benützungsgebühr beträgt für einen oberirdischen Parkplatz Fr. 30.- und für einen Parkplatz in den Tiefgaragen Fr. 60.-.

2. Die Jahresgebühr beträgt je nach Beschäftigungsgrad

1. bis zu einem 1/3-Pensum, max. 700 Stunden: Fr. 110.- bzw. Fr. 220.-;

2. bis zu einem 2/3-Pensum, max. 1'400 Stunden: Fr. 220.- bzw. Fr. 440.-;

3. * über einem 2/3-Pensum, max. 2'100 Stunden: Fr. 330.- bzw. Fr. 660.-.

3. Mehrstunden je Jahr in den Tiefgaragen sind mit Fr. -.50 je Stunde separat zu entschädigen, wobei Beträge unter Fr. 10.- nicht erhoben werden.

4. Die Benützungsberechtigung für einen Parkplatz in einer Tiefgarage schliesst die zeitlich begrenzte Benützung eines oberirdischen Parkplatzes ein.

5. Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die aufgrund einer dauernden körperlichen Behinderung auf die Fahrzeugbenützung angewiesen sind, können die Gebühren durch die Liegenschaftsverwaltung im Einvernehmen mit dem Personalamt ganz oder teilweise erlassen werden.

6. Die Gebühren werden mit der Entlöhnung verrechnet.

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