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165.115 ParkBVRèglementP CH-NW

§ 4 Vollzugsverordnung zum Personalgesetz betreffend die Benützung von Parkplätzen (Parkplatzbenützungsverordnung, ParkBV) - Parkzeitbeschränkungen

Parkplatzbenützung
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§ 4 Parkplatzbenützungsverordnung, ParkBV · Parkzeitbeschränkungen

1. Die Benützung eines oberirdischen Parkplatzes ist nur während den entsprechend signalisierten Zeiten erlaubt. Während der übrigen Zeit sind die Parkplätze öffentlich; es können Gebühren mittels Zahlautomaten erhoben werden.

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