165.115
ParkBVRèglementP
CH-NW
§ 4 Vollzugsverordnung zum Personalgesetz betreffend die Benützung von Parkplätzen (Parkplatzbenützungsverordnung, ParkBV) - Parkzeitbeschränkungen
Parkplatzbenützung
§ 4 Parkplatzbenützungsverordnung, ParkBV · Parkzeitbeschränkungen
1. Die Benützung eines oberirdischen Parkplatzes ist nur während den entsprechend signalisierten Zeiten erlaubt. Während der übrigen Zeit sind die Parkplätze öffentlich; es können Gebühren mittels Zahlautomaten erhoben werden.