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165.115 ParkBVRèglementP CH-NW

§ 2 Vollzugsverordnung zum Personalgesetz betreffend die Benützung von Parkplätzen (Parkplatzbenützungsverordnung, ParkBV) - Berechtigung

Parkplatzbenützung
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§ 2 Parkplatzbenützungsverordnung, ParkBV · Berechtigung

1. Ein Rechtsanspruch auf die Benützung eines Parkplatzes besteht nicht.

2. Soweit Parkplätze zur Verfügung stehen, werden sie nach folgender Priorität zugeteilt

1. körperbehinderte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die auf die Benützung eines Motorfahrzeuges angewiesen sind;

2. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben regelmässig das private Fahrzeug benötigen und eine entsprechende Bestätigung der Direktionsvorsteherin oder des -vorstehers besitzen;

3. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit unregelmässigem Arbeitseinsatz, denen vor Arbeitsbeginn oder nach Arbeitsschluss kein öffentliches Verkehrsmittel zur Verfügung steht;

4. übrige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter; dabei wird der Zeitaufwand für den Weg vom Wohnort zum Arbeitsort mit öffentlichem beziehungsweise privatem Verkehrsmittel berücksichtigt. Fahrgemeinschaften werden bevorzugt.

3. Die Benützungsberechtigung ist persönlich. Sie wird entzogen, wenn die persönlichen oder sachlichen Voraussetzungen gemäss Absatz 2 nicht mehr erfüllt sind.

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