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165.111 RPPersV CH-NW

§ 85 Verordnung zum Personalgesetz (Personalverordnung, PersV) - Zuständigkeit, Verfahren 1. Koordination und Förderung

Weiterbildung
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§ 85 Personalverordnung, PersV · Zuständigkeit, Verfahren 1. Koordination und Förderung

1. Das Personalamt koordiniert die Weiterbildungsmassnahmen und organisiert die nichtfachliche Weiterbildung.

2. Die Amtsvorsteherinnen und Amtsvorsteher fördern eine zweckmässige fachliche und nichtfachliche Weiterbildung ihrer Mitarbeitenden und informieren sie über geeignete Weiterbildungsmöglichkeiten.

3. Mitarbeitende mit Führungsfunktion haben in der Regel innert eines Jahres nach Übernahme dieser Funktion eine geeignete Führungsausbildung zu beginnen oder nachzuweisen.

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