165.111
RPPersV
CH-NW
§ 76 Verordnung zum Personalgesetz (Personalverordnung, PersV) - 2. Freiwilligkeit
Arbeitsort
§ 76 Personalverordnung, PersV · 2. Freiwilligkeit
1. Telearbeit ist für die Mitarbeitenden freiwillig. Es besteht kein Rechtsanspruch.
2. Für die Telearbeit zahlt die Arbeitgeberin beziehungsweise der Arbeitgeber keine zusätzlichen Entschädigungen aus.