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165.111 RPPersV CH-NW

§ 76 Verordnung zum Personalgesetz (Personalverordnung, PersV) - 2. Freiwilligkeit

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§ 76 Personalverordnung, PersV · 2. Freiwilligkeit

1. Telearbeit ist für die Mitarbeitenden freiwillig. Es besteht kein Rechtsanspruch.

2. Für die Telearbeit zahlt die Arbeitgeberin beziehungsweise der Arbeitgeber keine zusätzlichen Entschädigungen aus.

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