165.111
RPPersV
CH-NW
§ 73 Verordnung zum Personalgesetz (Personalverordnung, PersV) - Entlöhnungsnachgenuss
Entlöhnung - Entlöhnungsnachgenuss
§ 73 Personalverordnung, PersV · Entlöhnungsnachgenuss
1. Beim Tod von Mitarbeitenden sind zuhanden der Erben ab dem Todestag zwei Monatsbetreffnisse der bisherigen Entlöhnung auszubezahlen.