165.111
RPPersV
CH-NW
§ 71 Verordnung zum Personalgesetz (Personalverordnung, PersV) - Freiwilliger Militär-, Zivilschutz- oder Zivildienst
Entlöhnung - Entlöhnung während des Militär-, Zivilschutz- und Zivildienstes
§ 71 Personalverordnung, PersV · Freiwilliger Militär-, Zivilschutz- oder Zivildienst
1. Freiwillige Militär-, Zivilschutz- oder Zivildienste bedürfen der Bewilligung durch die vorgesetzte Person, sofern nicht Ferien oder Kompensationszeit eingesetzt werden kann. Für bewilligte freiwillige Dienstleistungen wird keine Entlöhnung entrichtet.