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165.111 RPPersV CH-NW

§ 71 Verordnung zum Personalgesetz (Personalverordnung, PersV) - Freiwilliger Militär-, Zivilschutz- oder Zivildienst

Entlöhnung - Entlöhnung während des Militär-, Zivilschutz- und Zivildienstes
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§ 71 Personalverordnung, PersV · Freiwilliger Militär-, Zivilschutz- oder Zivildienst

1. Freiwillige Militär-, Zivilschutz- oder Zivildienste bedürfen der Bewilligung durch die vorgesetzte Person, sofern nicht Ferien oder Kompensationszeit eingesetzt werden kann. Für bewilligte freiwillige Dienstleistungen wird keine Entlöhnung entrichtet.

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