165.111
RPPersV
CH-NW
§ 69 Verordnung zum Personalgesetz (Personalverordnung, PersV) - Anspruch
Entlöhnung - Entlöhnung während des Militär-, Zivilschutz- und Zivildienstes
§ 69 Personalverordnung, PersV · Anspruch
1. Mitarbeitende haben während eines Militär-, Zivilschutz- oder Zivildienstes Anspruch auf die volle Entlöhnung, sofern die Dauer des Dienstes im Kalenderjahr fünf Wochen nicht übersteigt.
2. Die Entlöhnung wird auf 80 Prozent herabgesetzt
1. für Dienstleistungen je Kalenderjahr, welche die Dauer von fünf Wochen übersteigen;
2. während der Rekrutenschule.
3. Die Entlöhnung hat mindestens die Höhe der Erwerbsausfallentschädigung zu erreichen.