165.111
RPPersV
CH-NW
§ 5 Verordnung zum Personalgesetz (Personalverordnung, PersV) - Wöchentliche Arbeitszeit
Arbeitszeit - Allgemein
§ 5 Personalverordnung, PersV · Wöchentliche Arbeitszeit
1. Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 42 Stunden bezogen auf ein Pensum von 100 Prozent.
2. Vor öffentlichen Ruhetagen beträgt die Tagesarbeitszeit eine Stunde weniger bei einem Pensum von 100 Prozent.