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165.111 RPPersV CH-NW

§ 44 Verordnung zum Personalgesetz (Personalverordnung, PersV) - Lohnbänder

Entlöhnung - Lohnsystem und Entlöhnung
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§ 44 Personalverordnung, PersV · Lohnbänder

1. Das Lohnsystem umfasst 12 Lohnbänder gemäss Anhang 4; diese bestehen jeweils aus einem Funktions- und Leistungslohnband gemäss Art. 29 PersG.

2. Der Funktionslohn bildet das Lohnminimum innerhalb des Lohnbandes ab (Funktionslohnband); er beträgt 5/8 des höchstmöglichen Lohnes.

3. Das Leistungslohnband bildet den Rahmen für die individuelle leistungsgerechte Lohnentwicklung; es umfasst 3/8 des höchstmöglichen Lohnes.

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