165.111
RPPersV
CH-NW
§ 44 Verordnung zum Personalgesetz (Personalverordnung, PersV) - Lohnbänder
Entlöhnung - Lohnsystem und Entlöhnung
§ 44 Personalverordnung, PersV · Lohnbänder
1. Das Lohnsystem umfasst 12 Lohnbänder gemäss Anhang 4; diese bestehen jeweils aus einem Funktions- und Leistungslohnband gemäss Art. 29 PersG.
2. Der Funktionslohn bildet das Lohnminimum innerhalb des Lohnbandes ab (Funktionslohnband); er beträgt 5/8 des höchstmöglichen Lohnes.
3. Das Leistungslohnband bildet den Rahmen für die individuelle leistungsgerechte Lohnentwicklung; es umfasst 3/8 des höchstmöglichen Lohnes.