165.111
RPPersV
CH-NW
§ 41 Verordnung zum Personalgesetz (Personalverordnung, PersV) - Funktionswert
Entlöhnung - Stellenbewertung und Funktionsstufen
§ 41 Personalverordnung, PersV · Funktionswert
1. Jede Stelle wird unter Berücksichtigung folgender Kriterien bewertet
1. Ausbildung und Weiterbildung;
2. notwendige funktionsrelevante Erfahrung;
3. Kommunikationsfähigkeit;
4. körperliche Beanspruchung;
5. Umfang und Vielfalt des Aufgabenbereiches;
6. Bestimmtheit der Aufgabenerledigung;
7. Schwierigkeitsgrad der Entscheidungssituationen;
8. Schwierigkeitsgrad der Tätigkeit;
9. Ausführungsverantwortung und Fachverantwortung;
10. Führungsverantwortung und Durchsetzung;
11. Arbeitsbedingungen;
12. Stresseinflüsse.
2. Diese Kriterien werden gemäss Anhang 3 gewichtet und mit einer Punktzahl bewertet.
3. Der Funktionswert einer Stelle ergibt sich aus der Summe der Bewertung der einzelnen Kriterien.