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165.111 RPPersV CH-NW

§ 41 Verordnung zum Personalgesetz (Personalverordnung, PersV) - Funktionswert

Entlöhnung - Stellenbewertung und Funktionsstufen
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§ 41 Personalverordnung, PersV · Funktionswert

1. Jede Stelle wird unter Berücksichtigung folgender Kriterien bewertet

1. Ausbildung und Weiterbildung;

2. notwendige funktionsrelevante Erfahrung;

3. Kommunikationsfähigkeit;

4. körperliche Beanspruchung;

5. Umfang und Vielfalt des Aufgabenbereiches;

6. Bestimmtheit der Aufgabenerledigung;

7. Schwierigkeitsgrad der Entscheidungssituationen;

8. Schwierigkeitsgrad der Tätigkeit;

9. Ausführungsverantwortung und Fachverantwortung;

10. Führungsverantwortung und Durchsetzung;

11. Arbeitsbedingungen;

12. Stresseinflüsse.

2. Diese Kriterien werden gemäss Anhang 3 gewichtet und mit einer Punktzahl bewertet.

3. Der Funktionswert einer Stelle ergibt sich aus der Summe der Bewertung der einzelnen Kriterien.

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